Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „IGAFA“ (Initiativgemeinschaft Außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Adlershof).

(2) Sitz der IGAFA ist Berlin Adlershof.

(3) Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Nach der Eintragung führt er den Namen „IGAFA e.V.“

§ 2 Aufgaben

(1) In Berlin Adlershof, auf dem Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Adlershof (WISTA), sind außeruniversitäre, überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungseinrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft angesiedelt. Diese haben zur Erfüllung der nachfolgend genannten Aufgaben die IGAFA gegründet.

(2) Gegenstand und Zweck der IGAFA ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch:

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen besonders auf den Gebieten:
    – Informations- und Kommunikationstechnologie
    – Optik und optische Technologien (Photonik, Lasertechnik etc.)
    – Neue Materialien und Verfahren
    – Umwelttechnologie

    Durch Förderung der interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen
    unter intensiver Nutzung der neuen Medien sollen Synergien erschlossen und neues
    Wissen geschaffen werden.

    Insbesondere der wissenschaftliche Nachwuchs soll dazu angehalten werden, seine Forschungsergebnisse
    in wissenschaftlichen Kolloquien zu präsentieren. Alle Veranstaltungen sind
    der interessierten Öffentlichkeit zugänglich.

  • Durchführung öffentlich zugänglicher wissenschaftlicher Veranstaltungen mit verschiedenen Nationen
    angehörenden Wissenschaftlern zu in- und ausländischen Forschungsvorhaben in den
    internationalen Begegnungszentren der IGAFA.
  • Förderung des Verständnisses aktueller Forschungsgebiete in der Öffentlichkeit durch
    – Zeitnahe Veröffentlichung der im Rahmen der Veranstaltungsreihen
    gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnisse in Form eines Jahrbuchs.
  • Verbreitung und Vermehrung wissenschaftlicher Informationen

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle in Berlin Adlershof ansässigen, überwiegend öffentlich finanzierten Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung werden. Hierzu gehören insbesondere Forschungseinrichtungen, die auf der Grundlage von Artikel 91bGG gefördert werden sowie Bundes- und Landesanstalten, welche Forschungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Natürliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie eine leitende Funktion in einer öffentlich geförderten Forschungseinrichtung innehaben, die nicht gleichzeitig Mitglied ist.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

(4) Jede Mitgliedseinrichtung der IGAFA benennt bis zu vier leitende Wissenschaftler bzw. administrative Leiter als Repräsentanten der jeweiligen Einrichtung in der Mitgliederversammlung, wovon einer das Stimmrecht des Mitglieds wahrnimmt. Mitglieder, die mehrere wissenschaftliche selbständige Einrichtungen in Adlershof betreiben, haben für jede dieser Einrichtungen ein Stimmrecht. Diese Einrichtungen entsenden ebenfalls je bis zu vier Repräsentanten, von denen jeweils einer das Stimmrecht wahrnimmt.

(5) Für jede Mitgliedseinrichtung kann die Mitgliedschaft im Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich, mittels Briefes an den Vorstand gekündigt werden, erstmals mit Wirkung zum 31.12.1998. Erklärt eine Mitgliedseinrichtung die Kündigung, so scheidet sie mit Wirksamwerden der Kündigung aus dem Verein aus. Die übrigen Mitglieder setzen den Verein fort.

(6) Mitgliedseinrichtungen können aus einem wichtigen Grund aus der IGAFA ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Sprecher (§ 7) schriftlich einberufen. Er muß sie darüber hinaus einberufen, wenn mindestens drei Zehntel der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Versammlung zugegangen sein.

(2) Den Vorsitz führt der Sprecher der IGAFA, bei seiner Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(3) Die Mitgliederversammlung soll in regelmäßigen Abständen die Grundzüge der zu ergreifenden Maßnahmen beraten sowie deren Fortschritt begleiten. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
  • die Wahl des Vorstands
  • die Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
  • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Kassenprüfer auf Vorschlag des Vorstands
  • die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

(4) Jedes Organ des Vereins kann seine Sitzungen auch als Onlineversammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängiger Hard- und Software (Webbrowser, Konferenz-Software usw.) möglich ist. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Onlineversammlung enthalten. Die technische Umsetzung muss die Identifizierung gewährleisten.

§ 6 Beschlüsse

(1) Die IGAFA entscheidet über ihre Angelegenheiten durch Beschluß auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Verfahren.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden gemäß § 5 Abs. 2 zu unterzeichnen ist. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden vom Vorstand formuliert und mit einer Frist versehen, bis zu der die Einzelstimmen bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein müssen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden den Mitgliedern alsbald mitgeteilt und im Protokoll der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aufgenommen.

(2) Jede Mitgliedseinrichtung hat eine Stimme.

(3) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliedseinrichtungen, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliedseinrichtungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Sprecher (Vorsitzender),
  • mindestens zwei stellvertretenden Sprechern (stellvertretenden Vorsitzenden), wovon einer die Funktion des Kassenwarts wahrnimmt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder sollte 5 nicht überschreiten.

(2) Der Vorstand wird aus dem in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Repräsentanten der Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hinsichtlich der satzungsgemäßen Aufgaben der IGAFA hat er die Beschlüsse der Mitglieder zu beachten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Scheidet ein (Sprecher) Vorsitzender aus, so kann die Mitgliederversammlung den bisherigen Vorsitzenden als Ehrenvorsitzenden zusätzlich in den Vorstand wählen. Das Amt des Ehrenvorsitzenden kann nicht mit mehr als einer Person gleichzeitig besetzt werden und ist unabhängig von einer Zugehörigkeit zu den Mitgliedseinrichtungen. Die Amtszeit entspricht der der anderen Vorstandsmitglieder; Wiederwahl ist möglich. Der Ehrenvorsitz erlischt mit dem Tod des Ehrenvorsitzenden oder durch Rücktritt.

(5) Der in der Satzung genannte Vorstand entspricht dem Vorstand § 7 (1).

(6) Aus der Tätigkeit der IGAFA dürfen einzelne Mitglieder nicht rechtlich verpflichtet werden.

§ 8 Geschäftsstelle, Einlagen, Finanzierung

(1) Zur administrativen Umsetzung des Gesellschaftszwecks wird eine Geschäftsstelle (Wissenschaftsbüro Adlershof) eingerichtet.

(2) Einlagen werden nicht geleistet.

(3) Die Kosten der Gesellschaft werden anteilig zwischen den Mitgliedseinrichtungen aufgeteilt und jährlich abgerechnet. Als Schlüssel für die zu leistenden Beiträge gilt die jeweilige Zahl der vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung am Standort in Berlin-Adlershof.

(4) Neben den vorstehenden Beiträgen der  Mitgliedseinrichtungen soll sich die IGAFA um Mittel und Zuwendungen von Dritten bemühen. Dabei darf jedoch weder deren etwaige Zweckbestimmung den satzungsgemäßen Aufgaben widersprechen, noch darf durch die Annahme die Unabhängigkeit der IGAFA gefährdet werden.

§ 9 Haushaltsplan, Geschäftsjahr

(1) Die Geschäftsstelle ermittelt den voraussichtlichen jährlichen Finanzbedarf jeweils für das kommende Jahr. Der so aufgestellte Haushaltsplan muß von den Mitgliedern der IGAFA einstimmig verabschiedet werden.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Änderung der Satzung, Kündigung, Auflösung

(1) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der IGAFA ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Der Verein kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.08.1997 beschlossen und tritt mit der Eintragung in Kraft.